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Aktuelles:
Der BGH gibt der Vermieterin Recht.
Die Mieterin muss den Einbau der funkbasierten Zähler dulden.
Für die Heizenergie- und Warmwasserzähler ergibt sich ein Duldungsanspruch der Vermieterin aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 der Heizkostenverordnung. Diese Norm erfasst nicht nur die Erstausstattung der Mieträume mit Geräten zur Heizkostenerfassung und den Austausch unbrauchbar gewordener Geräte, sondern begründet auch eine Duldungspflicht des Mieters für den Austausch noch funktionstüchtiger Messgeräte durch modernere Systeme.
Ein Anspruch auf Duldung des Einbaus des funkbasierten Kaltwasserzählers ergibt sich aus § 554 Abs. 2 BGB, weil es sich um eine Wohnwertverbesserung handelt. Insbesondere kann es den Wert der Wohnung erhöhen, wenn diese zur Ablesung nicht betreten werden muss.
(BGH, Urteil v. 28.9.2011, VIII ZR 326/10)
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